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§ 1, § 2 und § 3 der Satzung des DRK Ortsverein Oberkirchen

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§ 1 - Name, Rechtsform, Verflechtung

(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des DRK-Kreisverband St. Wendel den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Oberkirchen“.

(2) Eine Eintragung im Vereinsregister kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes erfolgen.

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Freisen.

(5) Die Satzung des Bundes-, Landes- und des Kreisverbandes St. Wendel sowie die Schiedsordnung des DRK sind für den Ortsverein und seine Mitglieder verbindlich. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen der übergeordneten Verbände denen des nachgeordneten Verbandes vor.

§ 2 - Grundsätze

Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Ortsverein nimmt als Mitglied des DRK die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben.

(2) Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

(3) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Er führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken an den Schulen.

(4) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.

(5) Der Ortsverein kann in seinem Bereich Blutspendetermine durchführen und betreut die Blutspender. (6) Weitere Aufgaben können dem Ortsverein durch das Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.

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